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Rheinland-Pfalz · Landesrecht

Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz

Vollständige Übersicht des LJG vom 9. Juli 2010, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310).

Gültig ab: 21.09.2012 Gültig bis: 31.03.2027 55 Paragraphen GVBl. S. 149 / 310 Art. 72 Abs. 3 GG
ℹ️ Dieses Gesetz regelt das Jagdwesen in RLP abweichend vom BJagdG auf Grundlage des Art. 72 Abs. 3 GG. Klicken Sie auf einen Paragraphen, um den vollständigen Gesetzestext anzuzeigen.

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen — §§ 1–9

Anwendungsbereich, Grundsätze des Jagdrechts, Definitionen, Wildarten und Grundprinzipien der Jagdausübung.

§ 1
Anwendungsbereich
gültig ab 21.09.2012 · Teil 1

Das Jagdwesen, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), auf der Grundlage des Artikels 72 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 125b Abs. 1 des Grundgesetzes ausschließlich nach diesem Gesetz.

Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 Abs. 1 und 3 des Bundesjagdgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die hierzu ergangenen Straf- und Bußgeldbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar.

§ 2
Inhalt des Jagdrechts
Teil 1 · Grundrecht der Jagd
Abs. 1

Das Jagdrecht steht dem Eigentümer der Grundfläche zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an der Grundfläche verbunden und kann nicht als selbstständiges dingliches Recht begründet werden.

Abs. 2

Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Sie darf nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen, die einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen, vollzogen werden.

Das Fangen, Markieren und Wiederfreilassen von Wild zu wissenschaftlichen Zwecken ist keine Jagdausübung, bedarf aber des Benehmens mit der jagdausübungsberechtigten Person.

Abs. 3

Jagdausübungsberechtigte Personen sind die von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Eigenjagdbezirke oder den Jagdgenossenschaften gegenüber der zuständigen Behörde benannten Personen sowie deren Beauftragte.

§ 3
Ausübung des Jagdrechts
Teil 1 · Rechte und Pflichten

Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, das Jagdrecht in dem ihr zugeordneten Jagdbezirk ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere für die Hege Sorge zu tragen.

Sie ist berechtigt, im Rahmen des Jagdrechts und nach Maßgabe dieses Gesetzes Jagdeinrichtungen zu errichten, vorhandene Wildäcker und Salzlecken zu unterhalten sowie jagdliche Maßnahmen durchzuführen.

Bei Jagdausübung und Hege sind die Grundsätze der guten jagdfachlichen Praxis zu beachten. Diese setzen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ebenso voraus wie die Berücksichtigung der allgemein anerkannten ungeschriebenen Regeln der Jagdethik und der Weidgerechtigkeit.

Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, krankes oder verletztes Wild aufzunehmen und zu behandeln oder zu töten, sofern keine andere Hilfe erlangt werden kann.
§ 4
Ziele der Jagdausübung und Hege
Teil 1 · Grundsätze der Hege

Ziel der Jagdausübung ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes in angemessener Zahl sowie eine ordnungsgemäße Hege des Wildes. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
  2. der Schutz und die Förderung der Artenvielfalt,
  3. die Sicherung und Verbesserung natürlicher Lebensräume,
  4. die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts,
  5. die Erhaltung und Pflege des Lebensraumes von Wild (Biotoppflege),
  6. der Schutz der natürlichen Vegetation vor übermäßigen Wildschäden.

Die Hege darf nicht dazu führen, dass der Wald in seiner Funktion als Lebensraum für andere Tier- und Pflanzenarten sowie in seiner Schutz- und Erholungsfunktion gefährdet wird.

§ 5
Pflichten und Rechte beim Auffinden von Wild
Teil 1 · Anzeigepflichten
Abs. 1

Wer krankes, verendetes oder verletztes Wild in der Natur wahrnimmt oder als Führer eines Fahrzeugs Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies der jagdausübungsberechtigten Person, der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle oder einer tierärztlichen Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.

Abs. 2

Wer krankes oder verletztes Wild auffindet, ist berechtigt, dieses aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder eine in Rheinland-Pfalz zugelassene Tierärztin oder einen zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben.

Abs. 3

Wird krankes oder verletztes Wild aufgefunden und ist zu besorgen, dass dieses nicht gesund gepflegt werden kann, so ist die auffindende Person berechtigt, dieses Tier vor Ort fachgerecht zu töten oder töten zu lassen.

§ 6
Befriedete Bezirke
Teil 1 · Jagdfreie Flächen

Befriedete Bezirke sind Flächen, auf denen die Jagd ruht. Befriedete Bezirke sind insbesondere:

  1. Gebäude sowie der umfriedete Hausbereich einschließlich Hausgärten,
  2. Hofräume und Wirtschaftsgärten,
  3. Friedhöfe und Parks,
  4. Kinderspielplätze und Sportanlagen,
  5. öffentliche Straßen und Wege sowie deren Seitenstreifen und Mittelstreifen,
  6. Grünanlagen im Innerortsbereich,
  7. vollständig eingefriedete Flächen.

Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag die Jagd in befriedeten Bezirken für bestimmte Wildarten unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.

§ 7
Wildarten
Teil 1 · Dem Jagdrecht unterliegende Tierarten
Abs. 1 — Haarwild

Dem Jagdrecht unterliegen folgende Haarwildarten: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild (Wildschwein), Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund, Marderhund, Waschbär, Nutria.

Abs. 2 — Federwild

Dem Jagdrecht unterliegen folgende Federwildarten: Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wildtaube (Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube), Waldschnepfe, Bekassine, Graugans, Blässgans, Saatgans, Weißwangengans (Nonnengans), Kurzschnabelgans, Pfeifente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäkente, Löffelente, Tafelente, Moorente, Reiherente, Eiderente, Trauerente, Schellente, Zwergsäger, Mittelsäger, Gänsesäger, Haubentaucher, Blesshuhn, Kiebitz, Star, Eichelhäher, Elster, Dohle, Saatkrähe, Rabenkrähe, Möwen.

Abs. 3

Für die in Absatz 1 und 2 genannten Wildarten gilt das Jagdrecht, soweit sie nicht durch Bundesrecht oder durch dieses Gesetz unter besonderen Schutz gestellt sind.

§ 8
Beschränkung des Jagdrechts aus Tierschutzgründen
Teil 1 · Tierschutz & Grundrechte
Abs. 1

Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers hat die untere Jagdbehörde dessen Grundflächen oder Teile davon zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt.

Abs. 2

Die Befriedung ist auf die zur Jagd gewidmeten Flächen zu beschränken. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Grundflächen nicht Teil eines Eigenjagdbezirks sind.

Abs. 3

Soweit durch die Befriedung übermäßige Wildschäden entstehen können, kann die untere Jagdbehörde die Befriedung mit der Auflage verbinden, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

In befriedeten Bezirken nach Abs. 1 darf die untere Jagdbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Jagd auf Schwarzwild, Wildkaninchen, Füchse und andere bestimmte Tierarten genehmigen (§ 8 Abs. 4 LJG).
§ 9
Begriffsbestimmungen
Teil 1 · Definitionen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild und Schwarzwild.
  • Federwild: Alle dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten.
  • Jagdjahr: Die Zeit vom 1. April bis zum Ablauf des 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres.
  • Gemeinschaftsjagd: Eine Jagd, an der mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen.
  • Bewegungsjagd: Eine Gemeinschaftsjagd, bei der das Wild in Bewegung gebracht wird.
  • Wildschaden: Durch Wild verursachte Beschädigungen an Grundflächen und Bodenerzeugnissen.

Teil 2 Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Verpachtung — §§ 10–19

Bildung und Verwaltung von Jagdbezirken, Rechte der Eigentümer und Pächter, Jagdgenossenschaften.

§ 10
Eigenjagdbezirke
Teil 2 · Bildung von Eigenjagdbezirken
Abs. 1

Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar oder mehr bilden einen Eigenjagdbezirk, wenn sie einer Person gehören.

Abs. 4

In einem Eigenjagdbezirk ist die Eigentümerin oder der Eigentümer jagdausübungsberechtigte Person.

§ 11
Gemeinschaftliche Jagdbezirke und Jagdgenossenschaft
Teil 2 · Jagdgenossenschaft
Abs. 1

Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Mindestgröße beträgt 150 Hektar jagdlicher Grundfläche.

Abs. 2

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der zugehörenden Grundflächen bilden die Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Abs. 3

Die Jagdgenossenschaft verwaltet den gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Sie kann das Jagdrecht selbst ausüben oder verpachten.

§ 12–15
Jagdpacht und Verpachtung
Teil 2 · Pachtrecht & Pachtfähigkeit
§ 12 — Jagdpachtvertrag

Der Jagdpachtvertrag bedarf der Schriftform. Er ist für eine Mindestdauer von neun Jahren abzuschließen.

§ 13 — Pachtfähigkeit

Jagdpächter kann nur sein, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und nicht wegen Wilderei rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 14 — Hegegemeinschaften

Für Rotwild, Damwild und Muffelwild werden Bewirtschaftungsbezirke gebildet. Innerhalb dieser werden Hegegemeinschaften gebildet.

§ 15 — Mindestgröße

Jagdbezirke müssen zusammenhängende Grundflächen sein, deren Größe, Gestalt und Beschaffenheit eine zweckmäßige Wahrnehmung des Jagdrechts gewährleisten.

§ 16
Jagderlaubnisse
Teil 2 · Jagdgäste und Erlaubnisscheine

Die jagdausübungsberechtigte Person kann Dritten die Jagdausübung im Jagdbezirk schriftlich gestatten (Jagderlaubnisschein).

Im Gegensatz zum früheren Recht gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnis.

Teil 3 Hege und Wildtiere — §§ 20–22

Grundsätze der Hege, Schutz wildlebender Tiere, Fütterung und Biotoppflege.

§ 20–22
Hege, Fütterung und Wildschutz
Teil 3 · Grundsätze der Hege
§ 20 — Grundsätze der Hege

Die Hege hat zum Ziel, einen gesunden und artenreichen Wildbestand unter Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in angemessener Zahl zu erhalten und zu fördern.

§ 21 — Fütterung und Kirrung

Die Fütterung von Wild ist zulässig, soweit sie der Hege dient und nicht zu übermäßigen Wildschäden führt. Die Kirrung von Schwarzwild ist nur in den durch Rechtsverordnung zugelassenen Fällen gestattet.

§ 22 — Schutz von Wild und Lebensräumen

Das unbefugte Vergiften, Scheuchen, Beunruhigen oder sonstige mutwillige Schädigen von Wild ist verboten.

Teil 4 & 5 Jagdausübung, Verbote, Abschuss & Schonzeiten — §§ 23–35

Sachliche und persönliche Verbote, Abschussregelung, Jagdzeiten und Schonzeiten.

§ 23
Sachliche Verbote
Teil 4 · Verbotene Jagdmethoden
Abs. 1 — Verbotene Mittel und Methoden

Bei der Jagdausübung ist verboten:

  1. die Verwendung von Sprengstoff, Betäubungs- und Lähmungsmitteln sowie von Gift,
  2. die Jagd auf Schalenwild mit Schrot oder Posten, ausgenommen den Fangschuss,
  3. die Verwendung von automatischen Waffen sowie halbautomatischen Waffen mit mehr als zwei Patronen,
  4. die Verwendung von Schlingen und nicht zugelassenen Fallen,
  5. Bewegungsjagden innerhalb der Setz- und Brutzeit (01. Februar bis 15. August),
  6. die Jagd auf Wild, das sich aus der Not ins Wasser geflüchtet hat,
  7. die Verwendung von Lichtquellen bei der Jagd auf Schalenwild,
  8. die Jagd mit Bleischrot an und über Gewässern,
  9. die Verwendung von lebenden Locktieren.
Abs. 2 — Nachtsichtgeräte

Die Verwendung von Nachtsichtgeräten ist verboten, soweit nicht durch Allgemeinverfügung ausdrücklich zugelassen.

Ausnahme: Die untere Jagdbehörde kann per Allgemeinverfügung Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für die Schwarzwildjagd genehmigen.
§ 24
Persönliche Verbote
Teil 4 · Jagdverbot für bestimmte Personen

Die Jagd darf nicht ausüben:

  1. wer nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist,
  2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet,
  3. wer alkoholisiert ist oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel steht,
  4. wer einen Jagdschluss verursacht hat oder gegen den ein Jagdverbot besteht.
§ 25
Jagdverbot (Jagdschluss)
Teil 4 · Entzug und Verbot

Die zuständige Behörde kann einer Person die Ausübung der Jagd untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die Jagd nicht ordnungsgemäß ausüben wird.

§ 26
Waffen und Munition
Teil 4 · Waffenrecht bei der Jagd
Abs. 1 — Schalenwild

Schalenwild darf nur mit Büchsen erlegt werden, deren Geschosse eine Auftreffenergie von mindestens 2.000 Joule (E100) aufweisen. Für Schwarzwild bis 25 kg und Rehwild genügt 1.000 Joule (E100).

Abs. 2 — Federwild

Federwild darf mit Schrotmunition erlegt werden. Bleischrot an und über Gewässern ist verboten.

Abs. 3 — Fangjagd

Die Fangjagd ist nur mit zugelassenen, tierschutzgerechten Fallen erlaubt. Fallen müssen täglich kontrolliert werden.

§ 27–30
Nachsuche, Jagdschutz und Jagdaufsicht
Teil 4 · Schweißhunde, Jagdaufseher
§ 27 — Nachsuche und Wildfolge

Krankgeschossenes Wild ist unverzüglich zu erlegen. Zum Aufsuchen ist die jagdausübungsberechtigte Person verpflichtet; sie hat hierfür brauchbare Schweißhunde einzusetzen.

§ 28 — Brauchbare Jagdhunde

Die Ausbildung und der Einsatz brauchbarer Jagdhunde gehören zur ordnungsgemäßen Jagdausübung.

§ 29 — Jagdschutz

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen sowie vor wildernden Hunden und Katzen.

§ 30 — Jagdaufseher

Die jagdausübungsberechtigte Person kann Jagdaufseher bestellen.

§ 31
Abschussregelung
Teil 5 · Schalenwildabschuss
Abs. 1 — Grundsatz

Der Abschuss von Wild muss so geregelt sein, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben.

Abs. 2 — Abschussvereinbarung

Die Erlegung von Schalenwild (außer Schwarzwild) erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Abschussvereinbarung.

Abs. 3 — Abschussplanung

Jede Hegegemeinschaft erstellt den Abschussplan nach Anzahl, Geschlecht und Altersklassen in der Regel für drei Jahre.

Sofern das waldbauliche Betriebsziel durch Wildverbiss gefährdet ist, muss der Abschuss erhöht werden.
§ 32
Jagd- und Schonzeiten
Teil 5 · Jagdzeiten (Schusszeiten)
Abs. 1

Die Jagdzeiten werden durch Rechtsverordnung (LJVO) festgesetzt. Die obere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete abkürzen oder aufheben.

Abs. 2

Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, ist ganzjährig geschont.

Abs. 4

Während der Setz- und Brutzeit (01. Februar bis 15. August) sind Elterntiere besonders zu schützen. Bewegungsjagden sind verboten.

Beispiele: Rotwild — 01.08. bis 31.01.; Rehwild — 01.05. bis 31.01.; Schwarzwild — ganzjährig; Feldhase — 01.10. bis 15.01.
§ 33–35
Wildfolge, Beunruhigungsverbot und Wildschadenverhütung
Teil 5 · Pflichten der Jagdausübenden
§ 33 — Obliegenheiten

Die jagdausübungsberechtigte Person hat den Jagdbetrieb ordnungsgemäß zu organisieren. Erlegtes Wild ist unverzüglich zu versorgen.

§ 34 — Beunruhigungsverbot

Zur Verhütung von Wildschäden darf Wild von den Grundflächen abgehalten oder verscheucht werden, jedoch ohne Gefährdung oder Verletzung.

§ 35 — Behördliche Abwehr

Die Behörde kann anordnen, dass der Wildbestand unabhängig von Schonzeiten verringert werden muss.

Teil 6 Wildschadenrecht — §§ 36–42

Ersatzpflicht für Wildschäden, Verfahren, Schadensnachweis und Entschädigungsausschlüsse.

§ 36–42
Wildschadensersatz und Verfahren
Teil 6 · Schadenersatzrecht
§ 36 — Ersatzpflicht

Der durch Schalenwild verursachte Wildschaden ist von der jagdausübungsberechtigten Person zu ersetzen.

§ 37 — Ausschluss

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet oder ortsübliche Schutzmaßnahmen unterlassen hat.

§ 38 — Anzeigepflicht

Der Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden bei der Gemeinde anzuzeigen.

§ 39 — Schadensermittlung

Die Gemeinde bestellt eine Schätzungskommission oder einen amtlichen Wildschadensschätzer.

§ 40 — Streitverfahren

Vor der Klage ist ein Schlichtungsverfahren bei der Gemeinde verpflichtend.

§ 41–42 — Wildschadensverhütung

Grundeigentümer dürfen auf eigene Kosten wildschadensverhütende Einrichtungen (Zäune, Verbissschutz) errichten.

Teil 7 Behörden und Beiräte — §§ 43–48

Organisation der Jagdbehörden, Landesjagdbeirat, Kreisjagdmeister und Zusammenarbeit.

§ 43–46
Jagdbehörden und Landesjagdbeirat
Teil 7 · Verwaltungsorganisation
§ 43 — Jagdbehörden

Obere Jagdbehörde ist das zuständige Ministerium. Untere Jagdbehörde sind die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte.

§ 45 — Landesjagdbeirat

Besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Jagdverbände, Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz und Berufsjäger.

§ 46 — Kreisjagdmeister

Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet und eine Kreisjagdmeisterin/Kreisjagdmeister ernannt.

§ 47–48
Wildtiermonitoring und Jagdstatistik
Teil 7 · Berichtspflichten
§ 47 — Wildtiermonitoring

Jährliche Abschussnachweise und Angaben zum Wildbestand sind der unteren Jagdbehörde zu übermitteln.

§ 48 — Tierseuchen

Verdacht auf Schweinepest, Tollwut oder Geflügelpest ist unverzüglich der Veterinärbehörde und der unteren Jagdbehörde zu melden.

Teil 8 Straf- und Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen — §§ 49–55

Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Inkrafttreten.

§ 49
Strafvorschriften
Teil 8 · Wilderei und schwere Verstöße
Abs. 1 — Straftaten

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer wildert, jagdliche Einrichtungen beschädigt, Wild mit verbotenen Mitteln erlegt oder Wild ohne Anzeige hält.

Abs. 2 — Besonders schwere Fälle

Bei gewerbsmäßiger oder Bandenwilderei: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

§ 50
Ordnungswidrigkeiten
Teil 8 · Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer Schonzeitverstöße begeht, den Abschussplan nicht einhält, Meldepflichten verletzt, Nachsuche ohne brauchbaren Hund durchführt oder verbotene Jagdmethoden anwendet.

Bußgeld: bis zu 50.000 Euro.

§ 51
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Teil 8 · Verordnungsermächtigungen

Ermächtigung für Rechtsverordnungen zu: Jagd- und Schonzeiten, Bewirtschaftungsbezirke, Abschussregelungen, brauchbare Jagdhunde, Kirrung, Fallenjagd, Verpachtung, Jägerprüfung und Gebühren.

§ 52–55
Einziehung, Übergang und Inkrafttreten
Teil 8 · Schlussvorschriften
§ 52 — Einziehung

Waffen, Munition, Jagdwerkzeug, Fallen sowie rechtswidrig erlangtes Wild können eingezogen werden.

§ 53 — Übergangsbestimmungen

Bestehende Jagdpachtverträge und Erlaubnisse bleiben gültig.

§ 54 — Außerkrafttreten

Das LJG vom 5. Februar 1979 tritt außer Kraft.

§ 55 — Inkrafttreten

Am Tage nach Verkündung. Die Änderungen vom 12. September 2012 sind am 21.09.2012 in Kraft getreten.

Das LJG 2010 gilt bis zum 31. März 2027. Ab 01. April 2027 tritt das neue LJG vom 9. Juli 2025 in Kraft.

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