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Vollständige Übersicht des LJG vom 9. Juli 2010, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310).
Anwendungsbereich, Grundsätze des Jagdrechts, Definitionen, Wildarten und Grundprinzipien der Jagdausübung.
Das Jagdwesen, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), auf der Grundlage des Artikels 72 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 125b Abs. 1 des Grundgesetzes ausschließlich nach diesem Gesetz.
Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 Abs. 1 und 3 des Bundesjagdgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die hierzu ergangenen Straf- und Bußgeldbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar.
Das Jagdrecht steht dem Eigentümer der Grundfläche zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an der Grundfläche verbunden und kann nicht als selbstständiges dingliches Recht begründet werden.
Abs. 2Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Sie darf nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen, die einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen, vollzogen werden.
Das Fangen, Markieren und Wiederfreilassen von Wild zu wissenschaftlichen Zwecken ist keine Jagdausübung, bedarf aber des Benehmens mit der jagdausübungsberechtigten Person.
Abs. 3Jagdausübungsberechtigte Personen sind die von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Eigenjagdbezirke oder den Jagdgenossenschaften gegenüber der zuständigen Behörde benannten Personen sowie deren Beauftragte.
Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, das Jagdrecht in dem ihr zugeordneten Jagdbezirk ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere für die Hege Sorge zu tragen.
Sie ist berechtigt, im Rahmen des Jagdrechts und nach Maßgabe dieses Gesetzes Jagdeinrichtungen zu errichten, vorhandene Wildäcker und Salzlecken zu unterhalten sowie jagdliche Maßnahmen durchzuführen.
Bei Jagdausübung und Hege sind die Grundsätze der guten jagdfachlichen Praxis zu beachten. Diese setzen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ebenso voraus wie die Berücksichtigung der allgemein anerkannten ungeschriebenen Regeln der Jagdethik und der Weidgerechtigkeit.
Ziel der Jagdausübung ist die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes in angemessener Zahl sowie eine ordnungsgemäße Hege des Wildes. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Hege darf nicht dazu führen, dass der Wald in seiner Funktion als Lebensraum für andere Tier- und Pflanzenarten sowie in seiner Schutz- und Erholungsfunktion gefährdet wird.
Wer krankes, verendetes oder verletztes Wild in der Natur wahrnimmt oder als Führer eines Fahrzeugs Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies der jagdausübungsberechtigten Person, der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle oder einer tierärztlichen Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.
Abs. 2Wer krankes oder verletztes Wild auffindet, ist berechtigt, dieses aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder eine in Rheinland-Pfalz zugelassene Tierärztin oder einen zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben.
Abs. 3Wird krankes oder verletztes Wild aufgefunden und ist zu besorgen, dass dieses nicht gesund gepflegt werden kann, so ist die auffindende Person berechtigt, dieses Tier vor Ort fachgerecht zu töten oder töten zu lassen.
Befriedete Bezirke sind Flächen, auf denen die Jagd ruht. Befriedete Bezirke sind insbesondere:
Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag die Jagd in befriedeten Bezirken für bestimmte Wildarten unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.
Dem Jagdrecht unterliegen folgende Haarwildarten: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild (Wildschwein), Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund, Marderhund, Waschbär, Nutria.
Abs. 2 — FederwildDem Jagdrecht unterliegen folgende Federwildarten: Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wildtaube (Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube), Waldschnepfe, Bekassine, Graugans, Blässgans, Saatgans, Weißwangengans (Nonnengans), Kurzschnabelgans, Pfeifente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäkente, Löffelente, Tafelente, Moorente, Reiherente, Eiderente, Trauerente, Schellente, Zwergsäger, Mittelsäger, Gänsesäger, Haubentaucher, Blesshuhn, Kiebitz, Star, Eichelhäher, Elster, Dohle, Saatkrähe, Rabenkrähe, Möwen.
Abs. 3Für die in Absatz 1 und 2 genannten Wildarten gilt das Jagdrecht, soweit sie nicht durch Bundesrecht oder durch dieses Gesetz unter besonderen Schutz gestellt sind.
Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers hat die untere Jagdbehörde dessen Grundflächen oder Teile davon zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt.
Abs. 2Die Befriedung ist auf die zur Jagd gewidmeten Flächen zu beschränken. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Grundflächen nicht Teil eines Eigenjagdbezirks sind.
Abs. 3Soweit durch die Befriedung übermäßige Wildschäden entstehen können, kann die untere Jagdbehörde die Befriedung mit der Auflage verbinden, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Bildung und Verwaltung von Jagdbezirken, Rechte der Eigentümer und Pächter, Jagdgenossenschaften.
Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar oder mehr bilden einen Eigenjagdbezirk, wenn sie einer Person gehören.
Abs. 4In einem Eigenjagdbezirk ist die Eigentümerin oder der Eigentümer jagdausübungsberechtigte Person.
Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Mindestgröße beträgt 150 Hektar jagdlicher Grundfläche.
Abs. 2Die Eigentümerinnen und Eigentümer der zugehörenden Grundflächen bilden die Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Abs. 3Die Jagdgenossenschaft verwaltet den gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Sie kann das Jagdrecht selbst ausüben oder verpachten.
Der Jagdpachtvertrag bedarf der Schriftform. Er ist für eine Mindestdauer von neun Jahren abzuschließen.
§ 13 — PachtfähigkeitJagdpächter kann nur sein, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und nicht wegen Wilderei rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 14 — HegegemeinschaftenFür Rotwild, Damwild und Muffelwild werden Bewirtschaftungsbezirke gebildet. Innerhalb dieser werden Hegegemeinschaften gebildet.
§ 15 — MindestgrößeJagdbezirke müssen zusammenhängende Grundflächen sein, deren Größe, Gestalt und Beschaffenheit eine zweckmäßige Wahrnehmung des Jagdrechts gewährleisten.
Die jagdausübungsberechtigte Person kann Dritten die Jagdausübung im Jagdbezirk schriftlich gestatten (Jagderlaubnisschein).
Grundsätze der Hege, Schutz wildlebender Tiere, Fütterung und Biotoppflege.
Die Hege hat zum Ziel, einen gesunden und artenreichen Wildbestand unter Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in angemessener Zahl zu erhalten und zu fördern.
§ 21 — Fütterung und KirrungDie Fütterung von Wild ist zulässig, soweit sie der Hege dient und nicht zu übermäßigen Wildschäden führt. Die Kirrung von Schwarzwild ist nur in den durch Rechtsverordnung zugelassenen Fällen gestattet.
§ 22 — Schutz von Wild und LebensräumenDas unbefugte Vergiften, Scheuchen, Beunruhigen oder sonstige mutwillige Schädigen von Wild ist verboten.
Sachliche und persönliche Verbote, Abschussregelung, Jagdzeiten und Schonzeiten.
Bei der Jagdausübung ist verboten:
Die Verwendung von Nachtsichtgeräten ist verboten, soweit nicht durch Allgemeinverfügung ausdrücklich zugelassen.
Die Jagd darf nicht ausüben:
Die zuständige Behörde kann einer Person die Ausübung der Jagd untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die Jagd nicht ordnungsgemäß ausüben wird.
Schalenwild darf nur mit Büchsen erlegt werden, deren Geschosse eine Auftreffenergie von mindestens 2.000 Joule (E100) aufweisen. Für Schwarzwild bis 25 kg und Rehwild genügt 1.000 Joule (E100).
Abs. 2 — FederwildFederwild darf mit Schrotmunition erlegt werden. Bleischrot an und über Gewässern ist verboten.
Abs. 3 — FangjagdDie Fangjagd ist nur mit zugelassenen, tierschutzgerechten Fallen erlaubt. Fallen müssen täglich kontrolliert werden.
Krankgeschossenes Wild ist unverzüglich zu erlegen. Zum Aufsuchen ist die jagdausübungsberechtigte Person verpflichtet; sie hat hierfür brauchbare Schweißhunde einzusetzen.
§ 28 — Brauchbare JagdhundeDie Ausbildung und der Einsatz brauchbarer Jagdhunde gehören zur ordnungsgemäßen Jagdausübung.
§ 29 — JagdschutzDer Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen sowie vor wildernden Hunden und Katzen.
§ 30 — JagdaufseherDie jagdausübungsberechtigte Person kann Jagdaufseher bestellen.
Der Abschuss von Wild muss so geregelt sein, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben.
Abs. 2 — AbschussvereinbarungDie Erlegung von Schalenwild (außer Schwarzwild) erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Abschussvereinbarung.
Abs. 3 — AbschussplanungJede Hegegemeinschaft erstellt den Abschussplan nach Anzahl, Geschlecht und Altersklassen in der Regel für drei Jahre.
Die Jagdzeiten werden durch Rechtsverordnung (LJVO) festgesetzt. Die obere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete abkürzen oder aufheben.
Abs. 2Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, ist ganzjährig geschont.
Abs. 4Während der Setz- und Brutzeit (01. Februar bis 15. August) sind Elterntiere besonders zu schützen. Bewegungsjagden sind verboten.
Die jagdausübungsberechtigte Person hat den Jagdbetrieb ordnungsgemäß zu organisieren. Erlegtes Wild ist unverzüglich zu versorgen.
§ 34 — BeunruhigungsverbotZur Verhütung von Wildschäden darf Wild von den Grundflächen abgehalten oder verscheucht werden, jedoch ohne Gefährdung oder Verletzung.
§ 35 — Behördliche AbwehrDie Behörde kann anordnen, dass der Wildbestand unabhängig von Schonzeiten verringert werden muss.
Ersatzpflicht für Wildschäden, Verfahren, Schadensnachweis und Entschädigungsausschlüsse.
Der durch Schalenwild verursachte Wildschaden ist von der jagdausübungsberechtigten Person zu ersetzen.
§ 37 — AusschlussDer Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet oder ortsübliche Schutzmaßnahmen unterlassen hat.
§ 38 — AnzeigepflichtDer Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden bei der Gemeinde anzuzeigen.
§ 39 — SchadensermittlungDie Gemeinde bestellt eine Schätzungskommission oder einen amtlichen Wildschadensschätzer.
§ 40 — StreitverfahrenVor der Klage ist ein Schlichtungsverfahren bei der Gemeinde verpflichtend.
§ 41–42 — WildschadensverhütungGrundeigentümer dürfen auf eigene Kosten wildschadensverhütende Einrichtungen (Zäune, Verbissschutz) errichten.
Organisation der Jagdbehörden, Landesjagdbeirat, Kreisjagdmeister und Zusammenarbeit.
Obere Jagdbehörde ist das zuständige Ministerium. Untere Jagdbehörde sind die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte.
§ 45 — LandesjagdbeiratBesteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Jagdverbände, Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz und Berufsjäger.
§ 46 — KreisjagdmeisterBei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet und eine Kreisjagdmeisterin/Kreisjagdmeister ernannt.
Jährliche Abschussnachweise und Angaben zum Wildbestand sind der unteren Jagdbehörde zu übermitteln.
§ 48 — TierseuchenVerdacht auf Schweinepest, Tollwut oder Geflügelpest ist unverzüglich der Veterinärbehörde und der unteren Jagdbehörde zu melden.
Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Inkrafttreten.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer wildert, jagdliche Einrichtungen beschädigt, Wild mit verbotenen Mitteln erlegt oder Wild ohne Anzeige hält.
Abs. 2 — Besonders schwere FälleBei gewerbsmäßiger oder Bandenwilderei: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Ordnungswidrig handelt, wer Schonzeitverstöße begeht, den Abschussplan nicht einhält, Meldepflichten verletzt, Nachsuche ohne brauchbaren Hund durchführt oder verbotene Jagdmethoden anwendet.
Bußgeld: bis zu 50.000 Euro.
Ermächtigung für Rechtsverordnungen zu: Jagd- und Schonzeiten, Bewirtschaftungsbezirke, Abschussregelungen, brauchbare Jagdhunde, Kirrung, Fallenjagd, Verpachtung, Jägerprüfung und Gebühren.
Waffen, Munition, Jagdwerkzeug, Fallen sowie rechtswidrig erlangtes Wild können eingezogen werden.
§ 53 — ÜbergangsbestimmungenBestehende Jagdpachtverträge und Erlaubnisse bleiben gültig.
§ 54 — AußerkrafttretenDas LJG vom 5. Februar 1979 tritt außer Kraft.
§ 55 — InkrafttretenAm Tage nach Verkündung. Die Änderungen vom 12. September 2012 sind am 21.09.2012 in Kraft getreten.
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